Blutdruck kann man nicht spüren, man kann ihn nur messen!

 

Bei bekanntem oder vermutetem Bluthochdruck empfehle ich die Blutdruck-Selbstmessung. Die selbst gemessenen Werte des Patienten zeigen dem Arzt, wie sich der Blutdruck über einen längeren Zeitraum und zu verschiedenen Tageszeiten im gewohnten häuslichen Umfeld verhält.

 

Die mit einem zuverlässigen Messgerät (Messgeräte mit Prüfsiegel der Hochdruckliga) ermittelten und dokumentierten Werte sind sehr viel aussagekräftiger als die gelegentlichen Messungen in der Arztpraxis oder in einer Apotheke.

 

Also, bitte messen Sie zu Hause!

 

Weitere Informationen finden Sie bei der Hochdruckliga und bei der Herzstiftung.

 

Wenn Sie Blutdruck-Medikamente einnehmen und aktuell eine stabile Blutdruckeinstellung vorliegt, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

Messen Sie ca. alle 4-6 Wochen an einem Tag ca. 4-5 mal zu verschiedenen Tageszeiten den Blutdruck und dokumentieren Sie diese Messwerte im Blutdruckpass oder einer selbst erstellten Tabelle.

Beim nächsten Praxisbesuch legen Sie diese dann vor.

 

Sollten Sie wiederholt Blutdruckwerte deutlich

über 140/90 mm Hg messen, ist eine kurzfristige Vorstellung in meiner Praxis notwendig.

 

 

Auch bei schnell einsetzenden Beschwerden wie z.B.

  • Kopfschmerzen
  • Luftnot
  • Schmerzen, Brennen oder ein starkes Druckgefühl im Brustkorb
  • Schwindel, evtl. auch mit Kopfschmerzen verbunden
  • Lähmungen oder Sprechstörungen (wie sie z. B. auch bei einem Schlaganfall auftreten können)
  • Starke Übelkeit mit oder ohne Erbrechen
  • Verschlechterung des Sehens
  • Nasenbluten

kann es sich um ein Blutdruckproblem handeln.

Hier ist eine sofortige ärztliche Konsultation erforderlich.

 

 

Organspende

 

Trotz der aktuellen und anhaltenden Diskussion und der damit verbundenen Unsicherheit bei vielen Menschen werbe ich für die Organspende.

 

Gern beantworte ich Ihre Fragen zu diesem Thema. Bitte sprechen Sie mich an.

 

Interessante Infos finden sie hier.

 

Einen Organspendeausweis können Sie in unserer Praxis erhalten.

 

Hinweise zum Ausfüllen des Organspendeausweises finden Sie unter Organspende-info.de

 

 

Ergebnisoffene Beratung zur Organ- und Gewebespende

 

Hausärzte sollen laut Transplantationsgesetz (TPG) ab März 2022 Patientinnen und Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebespende widersprechen können.

 

Bei Bedarf soll eine ergebnisoffene Beratung über die Organ- und Gewebespende insbesondere zu folgenden Punkten erfolgen:

  • die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende
  • die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spenderinnen und Spendern
  • die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung
  • die Möglichkeit, eine Entscheidung zur organ- und Gewebespende im Organspenderegister abzugeben
  • den Hinweis, dass es keine Verpflichtung gibt, eine Entscheidung zu treffen und zu dokumentieren

In dem Gespräch über Organ- und Gewebespende soll Patientinnen und Patienten durch die ergebnisoffene Information eine persönliche Entscheidung ermöglicht werden, die im Einklang mit ihrer Person und ihren persönlichen Werten steht. Dies bedeutet, dass sie neutral informiert werden, Zeit finden, diese Informationen mit ihren eigenen Wertvorstellungen und Wünschen abzugleichen und sich schließlich aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen für oder gegen eine Spende ihrer Organe und Gewebe entscheiden können.

 

 

Aut-idem-Regelung

 

Der Apotheker ist verpflichtet, anstelle des verordneten Arzneimittels ein wirkstoffgleiches Medikament abzugeben, wenn dieses preisgünstiger ist.

 

 

Keine Substitution, wenn Aut idem angekreuzt

 

Vor dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz, das am 1. Februar 2002 in Kraft getreten ist, musste der Arzt dem Austausch des Arzneimittels ausdrücklich zustimmen. Das tat er, indem er das auf dem Rezeptformular befindliche Feld „Aut idem“ angekreuzt hat.

Durch das Gesetz wurde die Bedeutung des Kästchens umgekehrt: Lässt der Arzt bei der Arzneimittelverordnung das Aut-idem-Feld frei, wird dem Apotheker die Substitution erlaubt. Der Arzt kann den Austausch nur unterbinden, wenn er das entsprechende Feld ankreuzt.

 

 

Voraussetzungen für Substitution

 

Der Austausch eines Arzneimittels darf nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • identische(r) Wirkstoff/Wirkstärke
  • gleiche bzw. austauschbare Darreichungsform
  • ein gleiches Anwendungsgebiet sowie
  • gleiches Packungsgrößenkennzeichen.

Dabei gelten grundsätzlich Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs als derselbe Wirkstoff. Die austauschbaren Darreichungsformen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie.

 

 

Rabatt-Arzneimittel haben Vorrang

 

Rabattierte Arzneimittel sind durch das zum 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vorrangig zu behandeln: Der Apotheker muss ein verordnetes Arzneimittel grundsätzlich durch ein wirkstoffgleiches Medikament austauschen, für das ein Rabattvertrag zwischen der Krankenkasse und dem pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht.

 

 

Mehrkostenregelung für Versicherte

 

Im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz wurde 2011 mit der Mehrkostenregelung eine Wahlmöglichkeit geschaffen: Versicherte können in der Apotheke statt des rabattierten Arzneimittels oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Substitutionsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 129 Absatz 1 SGB V).

Allerdings muss der Patient sein bevorzugtes Medikament zunächst selbst bezahlen. Einen Teil der Kosten kann er sich anschließend von seiner Krankenkasse zurückerstatten lassen (§ 13 Absatz 2 SGB V).

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).